17.04.2020 | Muss ich aufgrund der COVID-19 Pandemie derzeit keine Miete zahlen?

Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass Mietschulden, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 auflaufen, den Vermieter bis zum 30.06.2022 nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Mieter weiterhin zur Mietzahlung verpflichtet ist.

Das bedeutet, dass der Vermieter auch offene Mietrückstände zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 gerichtlich geltend machen und aus einem Vollstreckungsbescheid oder aus einem Urteil die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Zudem schuldet der Mieter auch die gesetzlichen Verzugszinsen.

Die Auswirkungen des Corona-Virus führen daher nicht zu einer Mietstundung, sondern lediglich zu einem Kündigungsschutz wegen Mietrückständen.

Wir können Mietern daher nicht empfehlen, einfach die Miete nicht zu bezahlen. Vielmehr sollte das Gespräch mit dem Vermieter gesucht werden.

Wir alle sind von den Folgen der COVID-19 Pandemie in irgendeiner Art und Weise betroffen. Damit Sie sich richtig verhalten, empfehlen wir Ihnen anwaltlichen Rat einzuholen. Über unsere Plattform http://www.Schnell-zum-Anwalt.de können Sie sich gegen eine geringe Pauschale via Videokonferenz beraten lassen – garantiert kontaktlos.