07.05.2020 | Büroschlüssel verloren – Muss ich meinem Arbeitgeber den Schaden ersetzen?

Der versehentliche Verlust des Büroschlüssels kann beim Arbeitnehmer schnell zu schlaflosen Nächten führen. Nicht nur, dass es bereits unangenehm ist, dem Arbeitgeber den Verlust des Schlüssels zu beichten, hinzu kommt die Angst, die dadurch entstehenden Kosten tragen zu müssen, denn diese können beim Austausch der gesamten Schließanlage und aller vorhandenen Schlüssel schnell im fünfstelligen Bereich liegen. Doch muss der Arbeitnehmer wirklich beim Verlust des Büroschlüssels die gesamten Kosten tragen?

Wie so oft lässt sich die Frage nicht pauschal beantworten, denn die Haftung des Arbeitnehmers richtet sich grundsätzlich nach dem Grad seines Verschuldens.

Ist dem Arbeitnehmer nur ein leichtes Verschulden vorzuwerfen, braucht er generell keinen Schadensersatz zu zahlen. Die durch den Schlüsselverlust entstanden Kosten muss in diesem Fall der Arbeitgeber vollständig tragen.

Anders sieht es jedoch bereits bei mittlerer Fahrlässigkeit aus. Hier muss sich der Arbeitnehmer anteilig an den Kosten, die durch den Schlüsselverlust entstanden sind, beteiligen. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Arbeitnehmer für den gesamten entstandenen Schaden.

Besser gestellt ist jedoch der Arbeitnehmer, der im öffentlichen Dienst arbeitet und dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes unterfällt. Dieser haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz und nicht bereits bei mittlerer Fahrlässigkeit.

Die Haftung des Arbeitnehmers für einen verlorenen Büroschlüssel hängt somit immer vom Einzelfall ab.

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