19.06.2020 | Fitnessstudio – Steht mir beim Umzug ein Sonderkündigungsrecht zu?

Der Traum von der Bikini-Figur oder dem Sixpack treibt die Menschen in die Fitnessstudios. Gegen eine meist monatliche Gebühr wird für die Dauer von ein oder zwei Jahren ein Vertrag über die Nutzung des Fitnessstudios geschlossen. Doch was passiert, wenn man nun in eine andere Stadt zieht? Hat man ein Sonderkündigungsrecht?

Ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis kann von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 314 BGB). Der BGH hat jedoch in seinem Urteil vom 04.05.2016, Az. XII ZR 62/15 entschieden, dass ein Umzug – egal ob aus privaten oder beruflichen Gründen – nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

Der Kunde trägt grundsätzlich das Risiko, die vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Anders liegt der Fall beispielsweise dann, wenn der Kunde das Fitnessstudio aufgrund einer Erkrankung nicht mehr nutzen kann.

Wer umzieht, sollte dennoch mit dem Fitnessstudiobetreiber sprechen, da sich einige durchaus kulant zeigen und dem Kündigungswunsch entsprechen. Falls nicht, akzeptiert der Betreiber vielleicht, dass der Vertrag von einer Freundin oder einem Freund fortgeführt wird.