14.07.2020 | Überteuerter Schlüsseldienst – Ein sittenwidriges Rechtsgeschäft?

Die Rechnung von so manch einem Schlüsseldienst lässt vermuten, dass er für das Öffnen der Tür mehrere Stunden benötigte, dabei dauerte der Einsatz meist nur wenige Minuten. Ein Mann aus München wollte sich dies nicht gefallen lassen und verlangte 621,51 EUR der 863,94 EUR hohen Rechnung zurück.

Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch in seinem Urteil vom 08.01.2020, Az. 171 C 7243/19 ab.

Nach Auffassung des Gerichts befand sich der Kläger nicht in einer Zwangslage. Es wäre ihm zumutbar gewesen, einen anderen Schlüsseldienst zu beauftragen. Auch handele es sich nicht um ein sittenwidriges Rechtsgeschäft. Nach dem Grundsatz der freien Marktwirtschaft ist es den Parteien überlassen, eine angemessene Vergütung für eine konkrete Leistung zu bestimmen. Wenn ein Anbieter dauerhaft überteuerte Angebote macht, wird er entweder seine Preisvorstellung reduzieren oder aber vom Markt verschwinden, so das Gericht.

Der Kläger legte gegen das Urteil Berufung beim Landgericht München ein. Nachdem ihm jedoch das Landgericht darauf hinwies, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, nahm er die Berufung zurück, sodass das Urteil zwischenzeitlich rechtskräftig ist.