28.07.2020 | Bewerbungsgespräch - Wer trägt die Reise- und Hotelkosten?

Da hatte man sich schon auf den neuen Job in einer neuen Stadt gefreut, aber statt dem Arbeitsvertrag kommt die Absage. Insbesondere dann, wenn das Bewerbungsgespräch weit weg vom Wohnort stattfindet, können erhebliche Reisekosten entstehen. Manchmal ist sogar eine Übernachtung notwendig, um rechtzeitig zum Vorstellungsgespräch zu erscheinen.

Aber bleibt man neben der Enttäuschung auch auf den Fahrtkosten sitzen?

Lädt der potentielle Arbeitgeber einen Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch ein, so handelt es sich um ein Auftragsverhältnis mit der Folge, dass die §§ 662 ff. BGB greifen. Entstehen dem Bewerber für das Bewerbungsgespräch Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der potentielle Arbeitgeber gem. § 670 BGB zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet.

Hierbei gilt aber der Grundsatz der Verkehrsüblichkeit und Erforderlichkeit. So muss der Bewerber die kürzeste bzw. sicherste und verkehrsgünstigste Strecke als Berechnungsgrundlage für seine PKW-Kosten heranziehen. Bei Bahnreisen hat der Bewerber meist nur einen Anspruch auf die Kosten für ein Ticket 2. Klasse. Bei Bewerbungen für eine Führungsposition können auch die Kosten für ein Ticket 1. Klasse zu erstatten sein.

Der zukünftige Arbeitgeber kann aber vor Antritt des Bewerbungsgesprächs die Übernahme der Kosten ausschließen. Der Anspruch auf Kostenerstattung ist unabhängig davon, ob man die Stelle bekommt oder nicht.

Wir empfehlen Ihnen, Ihre Reise- und Hotelkosten erst nach der Entscheidung des Arbeitgebers geltend zu machen.