08.08.2020 | AG Frankfurt: Volle Erstattung der Reisekosten

Nach einer neusten Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt vom 11.08.2020 (Az. 32 C 2136/20) müssen Reiseveranstalter den vollen Reisepreis erstatten, auch wenn zum Zeitpunkt der Stornierung noch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorgelegen hat.

Nach Auffassung des Amtsgerichts genügt es, wenn zum Zeitpunkt der Reisestornierung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus vorgelegen hat. Dies sei Anfang März für ganz Italien der Fall gewesen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gab. Der Reiseveranstalter ist daher nicht berechtigt, Stornierungskosten zu erheben. Er hat vielmehr den gesamten Reisepreis zurückzuzahlen.

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