29.09.2020 | Finderlohn: Wie viel steht mir zu

Jeder hat schon einmal etwas verloren, sei es ein Schlüssel, eine Geldbörse oder ein Handy. Umso mehr freut man sich über einen ehrlichen Finder. Das Gesetz will daher den ehrlichen Finder belohnen und spricht ihm einen Anspruch auf Finderlohn zu.

Jeder ist verpflichtet, Fundsachen ab einem Sachwert von 10,00 EUR unverzüglich bei der zuständigen Behörde – in der Regel beim Fundbüro oder bei der Polizei – abzugeben. Ist der Eigentümer bekannt oder ist er anhand der Fundsache ersichtlich, kann man die Fundsache natürlich auch direkt beim Eigentümer abgeben.

Der Finder hat gegenüber dem Eigentümer einen Anspruch auf Finderlohn. Dieser beträgt bei einem Wert der Fundsache bis einschließlich 500,00 EUR fünf Prozent. Übersteigt der Geld- oder Sachwert 500,00 EUR, beträgt der Finderlohn für den übersteigenden Wert drei Prozent.

Finden Sie beispielsweise eine Geldbörse mit 600,00 EUR, haben Sie Anspruch auf Finderlohn in Höhe von 25,00 EUR für die ersten 500,00 EUR und weitere 3,00 EUR für den übersteigenden Wert von 100,00 EUR. Ihnen steht somit ein Finderlohn von insgesamt 28,00 EUR zu.

Sollten Sie ein Tier finden, stehen Ihnen drei Prozent des Wertes des Tieres zu. Für den Fall, dass der Fundort eine öffentliche Behörde oder ein öffentliches Verkehrsmittel ist, hat der Finder lediglich einen Anspruch auf die Hälfte des sonst üblichen Finderlohns.