17.11.2020 | Bank trägt Haftungsrisiko bei kontaktlosem Zahlen

Die meisten Girocards und Kreditkarten bieten die Möglichkeit des kontaktlosen Bezahlens an. Die Karten besitzen einen sogenannten NFC-Chip (Near Field Communication Chip), welche nah an die Kontaktstelle des Kassenterminals gehalten werden muss. Über diese kurze Distanz können Daten zwischen Karte und Terminal dann kontaktlos ausgetauscht werden.

In der Regel ist es zudem möglich, Beträge bis 25,00 EUR zu bezahlen, ohne eine PIN einzugeben oder eine Unterschrift zu leisten.

Geht eine solche Karte verloren, kann diese Funktion von Dritten missbraucht werden.

Der EuGH hat am 11.11.2020 (Az. C-287/19) entschieden, dass eine Bank die Haftung für nicht autorisierte kontaktlose Kartenzahlungen für Kleinbeträge bis zur Grenze von 25,00 EUR nicht auf ihre Kunden abwälzen kann, nachdem das Abhandenkommen der Karte gemeldet wurde.

Dem Kunden muss von der Bank die Möglichkeit eingeräumt werden, den Verlust seiner Karte unverzüglich und kostenlos melden zu können. Ab diesem Zeitpunkt trägt die Bank das Risiko für einen Kartenmissbrauch, es sei denn der Kunde handelt in betrügerischer Absicht.