28.01.2021 | AG München zur Eigenbedarfskündigung wegen Unterbringung eines Au Pair

Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil vom 21.01.2021 entschieden, dass die geplante Unterbringung eines Au Pair in der nahegelegenen Wohnung der Gastfamilie eine Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtfertigen kann.

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Wunsch des Vermieters, ein Au Pair zur Kinderbetreuung in seinen Haushalt aufzunehmen, grundsätzlich vernünftig und nachvollziehbar ist. Die Argumentation der Mieterin, dass aufgrund des jungen Alters der Kinder, gerade des Kleinkindalters, diese kein eigenes Zimmer benötigten, konnte das Amtsgericht München nicht überzeugen. Die Raumaufteilung innerhalb der eigenen Wohnung sei allein Sache des Vermieters und seiner Familie und unterliege lediglich einer Missbrauchskontrolle dahingehend, ob der verfügbare Wohnraum und die angegebene Nutzung in einem auffälligen Missverhältnis stehen, so dass sich der Verdacht aufdrängen müsste, die volle Ausnutzung des Wohnraumes werde nur vorgespiegelt, um die Kündigung zu ermöglichen.

Der Vermieter habe überzeugend dargelegt, nur mit der Hilfe eines Au Pair könne seine Frau ihrem Beruf wieder nachgehen. Vor diesem Hintergrund sei die Eigenbedarfskündigung rechtmäßig.

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