11.02.2021 | Das neue Maklerrecht – Geteiltes Leid ist halbes Leid

Gerade in städtischen Gebieten, in denen das Angebot an Eigenheimen größer als die Nachfrage ist, mussten Käufer für gewöhnlich die komplette Maklercourtage zahlen. Das hat sich nun geändert.

Am 23.12.2020 ist das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ in Kraft getreten. Danach können Verkäufer die Maklergebühr nicht mehr vollständig auf den privaten Erwerber einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses abwälzen. Vielmehr muss der Verkäufer die Courtage eines Maklers, der für beide Parteien tätig wird, zur Hälfte selbst tragen.

Des Weiteren muss bei einem Maklervertrag nunmehr die Textform eingehalten werden. Für die Einhaltung der Textform reicht jedoch bereits eine E-Mail, ein Fax oder gar eine SMS aus. Mündliche Verträge sind nunmehr unwirksam.

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