26.08.2021 | LG Köln: Kein Schmerzensgeld für Verbrennungen mit heißer Suppe

Das LG Köln hat in seinem Urteil vom 25.05.2021 (Az. 21 O 299/20) einer Flugpassagierin eine Entschädigung verwehrt, die sich während des Essens mit einer heißen Suppe verbrüht hatte

Auf ihrem Flug in der Business Class von München nach New York wurde der Klägerin eine Steinpilzsuppe serviert. Die Klägerin behauptet, sie habe die Porzellanschale für den Verzehr der Suppe mit der linken Hand angehoben, um mit der rechten Hand einen möglichst kurzen Weg von der Schüssel zum Mund zu haben. Der Schüsselrand sei jedoch so heiß gewesen, dass sie in einer Reflexbewegung einen Ruck verursacht habe. Hierbei habe sich dann die heiße Suppenflüssigkeit auf ihrem Ausschnitt ergossen. Dadurch erlitt sie Verbrennungen zweiten Grades.

Sie verklagte die Fluggesellschaft auf Zahlung eines angemessenen, mindestens fünfstelligen Schmerzensgeldes. Ferner verlangte sie die Feststellung, dass die beklagte Fluggesellschaft ihr alle Schäden, auch die wegen der psychischen Folgen, ersetzt.

Das Landgericht Köln wies die Klage ab.

Es sieht ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin, da sie die Temperatur der Schale nicht vor dem Anheben überprüft habe. Hätte sie bemerkt, dass die Schale sehr heiß gewesen wäre, hätte sie die Suppenschale gar nicht erst angehoben. Somit wäre es dann auch nicht zu den Verbrennungen gekommen.