10.09.2021 | LG Wuppertal: Eine Wohnungskündigung mit Unterschrift "i.A." ist unwirksam

Gem. § 568 Abs. 1 BGB hat die Kündigung eines Mietvertrags über Wohnraum schriftlich zu erfolgen. Der Mieter kann sich bei der Erklärung der Kündigung vertreten lassen, jedoch muss sich in diesem Fall aus dem Kündigungsschreiben ergeben, dass der Unterzeichner als Vertreter und nicht lediglich als Bote handelt.

Das Landgericht Wuppertal hat mit seinem Beschluss vom 04.08.2021 unter dem Aktenzeichen 9 T 128/21 nunmehr entschieden, dass eine Wohnungskündigung, die mit dem Zusatz „i.A.“ unterschrieben sei, unwirksam ist, da sie nicht der Schriftform genügt.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Mieterin erhielt sowohl im August als auch im Oktober 2020 ein Kündigungsschreiben, für welches der Briefbogen des Vermieters verwendet wurde. Jedoch wurde es von einer anderen Person mit "i.A." unterschrieben. Auch der Text des Schreibens enthielt keinen Hinweis auf eine Bevollmächtigung des Unterzeichners.

Das Landgericht Wuppertal hält die Kündigung für unwirksam, da sie nicht dem Schriftformerfordernis des § 568 Abs. 1 BGB genügt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht in den Fällen, in denen der Unterzeichner seine Unterschrift mit dem Zusatz "i.A." versieht, grundsätzlich nicht von einer Übernahme der Verantwortung des Unterzeichners für den Inhalt der unterzeichneten Schrift aus, weil der Unterzeichnende damit zu erkennen gibt, dass er nur als Erklärungsbote und eben nicht als Vertreter auftritt.