01.10.2021 | AG Frankfurt: Verlust der EC-Karte muss unverzüglich gemeldet werden

Das Amtsgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 31.08.2021, Az. 32 C 6169/20 (88), entschieden, dass eine Bank für die nach Verlust einer EC-Karte erfolgten Geldabhebungen nicht haftet, wenn die PIN nicht getrennt von der EC-Karte aufbewahrt wird und eine sofortige Sperrung der EC-Karte nach Feststellung des Verlusts unterbleibt.

Bemerkt man den Verlust seiner Karte, sollte man daher den Verlust unverzüglich telefonisch seiner Bank anzeigen. Alternativ besteht die Möglichkeit, den kostenfreien Zentral-Sperr-Notruf 166-166 zu wählen, welcher rund um die Uhr erreichbar ist.

Meldet man den Verlust nicht sofort und kommt es zwischenzeitlich zu Geldabhebungen, liegt eine Verletzung der obliegenden Sorgfaltspflicht vor, so dass der entstandene Schaden im vollen Umfang selbst zu tragen ist. Dass es ebenfalls sorgfaltswidrig ist, die PIN nicht getrennt von der EC-Karte aufzubewahren, ist zwar offensichtlich, geschieht aber immer noch zu oft, wie der Fall vor dem Amtsgericht Frankfurt zeigt.