19.11.2021 | 3G-Pflicht am Arbeitsplatz – Was man jetzt wissen muss!

Nach dem neuen § 28b Abss1 IfSG dürfen sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte ab dem 24.11.2021 die Arbeitsstätte nur noch betreten, wenn sie einen Nachweis mit sich führen, der den Status genesen, geimpft oder getestet (3G-Nachweis) belegt. Hat der Arbeitgeber den Genesenennachweis oder den Impfnachweis einmal kontrolliert und wurde diese Kontrolle dokumentiert, können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis anschließend von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden.

Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind, müssen einen Test hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Eine Möglichkeit bietet hier der sogenannte kostenlose Bürgertest. Dieser Test darf zum Zeitpunkt des Betretens der Arbeitsstätte höchstens 24 Stunden alt sein. Legt der Beschäftigte einen PCR-Nachweis vor, darf dieser maximal 48 Stunden zurückliegen.

Die Testung kann auch in Form von Selbsttests vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person erfolgen, muss aber entsprechend dokumentiert werden.

Arbeitnehmern drohen Abmahnungen oder sogar Kündigungen, wenn sie keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen und infolgedessen die Arbeitsleistung nicht erbringen.

Wenn Sie weitere Fragen zur 3G-Pflicht am Arbeitsplatz haben, stehen Ihnen unsere im Arbeitsrecht versierten Anwälte auf unserer Plattform schnell-zum-anwalt.de zur Verfügung.