04.06.2020 | Rechtsirrtümer: Gilt auf deutschen Autobahnen eine Mindestgeschwindigkeit?

Nach § 18 Abs. 1 StVO dürfen Autobahnen und Kraftfahrstraßen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt.

Daraus folgt aber nicht, dass man sich in einen „Geschwindigkeitsrausch“ begeben muss und tatsächlich mindestens 60 km/h fährt. Grundsätzlich darf man auch langsamer fahren, solange man nicht ohne triftigen Grund hierdurch den Verkehr behindert (§ 3 Abs. 2 StVO).

Eine Mindestgeschwindigkeit kann jedoch durch Zeichen Nr. 275 (blauer Kreis mit weißer Schrift) vorgeschrieben sein. Wer sich dann nicht an die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit hält, handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld von bis zu 35,00 EUR rechnen.

Erfahrungsgemäß haben Kraftfahrzeugführer jedoch Schwierigkeiten, weil sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten, als dass sie zu langsam fahren. Aber egal ob Sie zu schnell oder zu langsam gefahren sind, über unsere Plattform http://www.Schnell-zum-Anwalt.de können Sie sich gegen eine geringe Pauschale via Videokonferenz von einem im Verkehrsrecht versierten Anwalt beraten lassen.