12.06.2020 | Dürfen Aufzeichnungen einer Dash-Cam als Beweis in einem Zivilprozess verwertet werden

In den USA und Russland sind sie bereits weit verbreitet und auch immer mehr deutsche Autofahrer befestigen eine Dash-Cam auf ihrem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe.

Eine Dash-Cam ist eine Videokamera, die während der Autofahrt den Verkehr frontal aufzeichnet. Im Falle eines Unfalls kann mithilfe der Aufzeichnungen oft einfacher geklärt werden, wer ihn verschuldet hat.

Lange war umstritten, ob die Aufzeichnungen einer Dash-Cam ein zulässiges Beweismittel in einem Rechtsstreit sein können, bis der BGH dies in seinem Urteil vom 15.05.2018 (Az. VI ZR 233/17) bejaht hat. Im Falle eines Unfalls können Geschädigte mithilfe von Aufzeichnungen einer Dash-Cam beweisen, wer den Unfall verschuldet hat und daher zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet ist.
Der BGH wies aber deutlich darauf hin, dass jedenfalls die permanente Aufzeichnung des Straßenverkehrs nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig ist, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt. Dennoch dürfen Aufnahmen einer Dash-Cam als Beweismittel verwertet werden.

Das mag zunächst kurios klingen.

Im Zivilprozess ist jedoch die Verwertung unzulässiger oder rechtswidrig erhobener Beweismittel nicht grundsätzlich verboten, sondern es hat eine Interessenabwägung stattzufinden. Der BGH wies daher darauf hin, dass durch die Dash-Cam nur Vorgänge aufgezeichnet würden, die ohnehin für jedermann wahrnehmbar seien. Auf der anderen Seite sei zu berücksichtigen, dass die Geschädigten eines Verkehrsunfalls sich häufig in einer Beweisnot befänden, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet sei.