26.06.2020 | Corona-Warn-App: Wie verhalte ich mich bei einer Warnmeldung?

Seit dem 16. Juni ist endlich die Corona-Warn-App verfügbar und vielleicht auch schon auf Ihrem Handy installiert. Wenn Sie nun eine Warnmeldung erhalten, dass Sie Kontakt zu einer Person hatten, bei der eine Infektion festgestellt wurde, ergeben sich zahlreihe Fragen, die wir versuchen kurz zu beantworten.

Es gibt keine Verpflichtung, Kontakt mit Ihrem Hausarzt oder dem Gesundheitsamt aufzunehmen. Dennoch empfiehlt es sich dies nicht nur zu Ihrem eigenen Schutz, sondern auch zum Schutz Ihrer Mitmenschen.

Ist zur medizinischen Abklärung eines Covid-19-Verdachts das Fernbleiben von der Arbeit notwendig, müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über Ihr Fernbleiben informieren. Bitte beachten Sie auch die öffentlich zugänglichen Hinweise der Ärzte und Gesundheitsbehörden an Ihrem Wohnort, wie man mit Verdachtsfällen umgehen sollte. Zumeist soll zunächst eine telefonische Information erfolgen und nicht direkt die Arztpraxis aufgesucht werden. Sie lassen sich dann vom Arzt oder anderen aufgesuchten Stellen schriftlich bestätigen, dass eine medizinische Indikation für die Untersuchung bestand. Zur Angabe des genauen Grundes des Arztbesuches – also der aufzuklärende Erkrankung – sind Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber jedoch nicht verpflichtet.

Selbst wenn festgestellt wird, dass Sie an Covid-19 erkrankt sind, gibt es grundsätzlich keine Pflicht Ihren Arbeitgeber oder Ihre Arbeitskollegen über die ärztliche Diagnose zu informieren. Sie sind lediglich verpflichtet, dem Arbeitgeber die eigene Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen und ihre voraussichtliche Dauer mittels Attest nachzuweisen. Es steht Ihnen natürlich frei, Ihrem Arbeitgeber und den Kollegen trotzdem den Grund Ihrer Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, zum Beispiel, um sie zu warnen.

Zudem unterliegt eine Vielzahl der gefährlichen und ansteckenden Krankheitserreger, darunter Masern, Polio, Hepatitis B oder Influenza und seit kurzem auch der der neue Corona-Virus, nach dem Infektionsschutzgesetz der behördlichen Meldepflicht. Das bedeutet, dass bei einer Diagnose eines dieser Erreger, der Arzt unverzüglich unter Angabe von persönlichen Daten des Erkrankten dies dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen muss. Dieses verfügt über weitreichende Kompetenzen, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Erkrankung – darunter auch im Betrieb des Arbeitgebers – einzuleiten. Nach der kürzlich verabschiedeten Corona-Meldeverordnung müssen Ärzte nicht nur die tatsächlichen Erkrankungsfälle von Covid-19, sondern auch Verdachtsfälle den zuständigen Behörden melden.