25.08.2020 | Aufsichtspflichtverletzung: Ein dreijähriger muss nicht durchgängig von seinen Eltern beaufsichtigt werden

Gerade kleinere Kinder verursachen aus Unachtsamkeit oder Unwissen häufig größere Schäden. In der Folge werden die Eltern zum Schadenersatz herangezogen, da sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Aber auch Eltern können ein Kind nicht 24 Stunden am Tag beaufsichtigen.

In einem vom OLG Düsseldorf (Beschluss vom 26.04.2018, Az. I-4 U 15/18) zu beurteilenden Fall war der dreieinhalb Jahre alte Sohn, nachdem er mit einem Hörspiel schlafen gelegt worden war, zwischen 19 und 20 Uhr unbemerkt wieder aufgestanden und zur Toilette gegangen. Dabei benutzte er solche Mengen Toilettenpapier, dass der Abfluss verstopfte. Auf Grund der Beschaffenheit des Spülknopfes konnte sich dieser leicht verhaken, wenn er nicht in einer bestimmten Weise bedient wurde. Nach der Benutzung der Toilette durch das Kind lief ununterbrochen Wasser nach. Der Gebäudeversicherer verlangte von den Eltern (Mietern) den Ersatz des hierdurch entstandenen Gebäudeschadens.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Maß der gebotenen Aufsicht hier erfüllt gewesen. In einer geschlossenen Wohnung müsse ein Dreijähriger nicht unter ständiger Beobachtung stehen. Ausreichend sei es, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhalte. Auch der – gegebenenfalls nächtliche – Gang zur Toilette müsse nicht unmittelbar beaufsichtigt werden.