30.10.2020 | Kein Täuschungsversuch, wenn der „Handy-Wecker“ im Flugmodus während der Klausur klingelt

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in einem Urteil vom 28.10.2020 (Az. 4 K 116/20.KO) entschieden, dass die Klausur eines Studenten, dessen "Handy-Wecker" während einer schriftlichen Prüfung klingelt, nicht allein deswegen mit der Note "nicht ausreichend" bewertet werden darf. Das Handy befand sich zu diesem Zeitpunkt des Klingelns im sog. „Flugmodus“ und war ca. 40 Meter von seinem Arbeitsplatz entfernt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz bieten die einschlägige Prüfungsordnung und die hierzu verfassten Klausurgrundsätze keine ausreichende Grundlage, um das Klingeln des "Handy-Weckers" als Täuschungsversuch zu werten.

Eine „nicht ausreichende“ Bewertung komme auch nicht deshalb in Betracht, weil durch das Klingeln des "Handy-Weckers" der Prüfungsablauf gestört worden sei. Eine solche Sanktion sei – so das Verwaltungsgericht Koblenz – gemessen an den Umständen des Einzelfalls unverhältnismäßig.