26.03.2021 | Kann ich einen zugelaufenen Hund behalten?

Auch wenn der zugelaufene Hund noch so zutraulich ist, Sie dürfen ihn nicht einfach behalten.

§ 90a BGB lautet:

„Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“

Dementsprechend sind Tiere wie Sachen zu behandeln, so dass die Vorschriften über Fundsachen gem. §§ 965ff. BGB Anwendungen finden. Der zugelaufene Hund ist somit dem Eigentümer zurückzugeben. Ist dieser nicht bekannt, muss der Fund der zuständigen Behörde, also dem Fundbüro oder der Polizei, gemeldet werden. Meldet sich der Eigentümer aber nicht innerhalb von 6 Monaten, erwerben Sie nach § 973 BGB Eigentum und dürfen den Hund behalten. Sollten sich Frauchen oder Herrchen melden, steht Ihnen ein Finderlohn zu.