23.04.2021 | Arbeitsgericht Köln: Kündigung wegen einer Covid-19-Quarantäne ist sittenwidrig

Das Arbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 15.04.2021 (Az. 8 Ca 7334/20) die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses für unwirksam erklärt, die ein Arbeitgeber aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne gegenüber seinem Arbeitnehmer ausgesprochen hatte.

Der bei einem Dachdeckerbetrieb angestellte Arbeitnehmer befand sich auf telefonische Anordnung des Gesundheitsamts im Oktober 2020 als Kontaktperson des positiv auf Covid-19 getesteten Bruders seiner Freundin in häuslicher Quarantäne. Hierüber informierte er seinen Arbeitgeber, der die Quarantäneanordnung jedoch anzweifelte und vermutete, der Arbeitnehmer wolle sich lediglich vor der Arbeitsleistung „drücken“. Er verlangte deshalb eine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes, die der Arbeitnehmer auch beim Gesundheitsamt telefonisch einforderte. Als diese schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes auch nach mehreren Tagen noch nicht vorlag, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Köln.

Das Arbeitsgerichts Köln hat der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers stattgegeben. Der Arbeitsgeber habe zwar aufgrund der Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes keinen Kündigungsgrund für die Rechtswirksamkeit einer fristgerechten Kündigung darlegen müssen, das Gericht sah die Kündigung jedoch als sittenwidrig und treuwidrig an. Der Arbeitnehmer habe sich lediglich an die behördliche Quarantäneanordnung gehalten.